Satzung
Satzung des Familienverbandes von Stülpnagel
in der Fassung vom 28.5.2011
§ 1 Name und Zweck des Verbandes
- Der Name des Verbandes lautet „Familienverband von Stülpnagel“. Der Name von Stülpnagel und das Wappen der Familien können nicht verändert werden.
- Zweck des Verbandes ist es, den Zusammenhalt der Familie zu fördern, die Tradition zu pflegen, die Bindung zur angestammten Heimat zu erhalten und bedürftige Mitglieder zu unterstützen.
§ 2 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen Nachkommen des Stammvaters der Familie Otto Gottlob werden, die den Namen von Stülpnagel durch Geburt aus adeligem Stamme ( im Mannesstamme adelsrechtskonform, im Mutterstamme adelsrechtsunkonform) tragen oder vor der Eheschließung trugen, sowie die Ehefrauen der männlichen Mitglieder und Adoptivkinder.
- Außerordentliche Mitglieder können die Ehemänner der herausgeheirateten Mitglieder werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch
- einen Antrag, der an den Vorstand zu stellen ist und spätestens acht Wochen vor dem Familientag vorliegen muss, wenn der Familientag mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt, und
- der Antrag kann ersetzt werden durch eine Aufforderung zur Mitgliedschaft seitens des Vorstandes, wenn der Betreffende der Aufforderung innerhalb von vier Wochen zustimmt.
- Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Familientag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Freiwilligen Austritt
- Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorsitzenden des Verbandes. Der Ausschluss kann mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Spätestens vier Wochen vor der Abstimmung über den Ausschluss sind dem Betreffenden die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Der Betreffende kann zu den Gründen schriftlich Stellung nehmen. Diese Stellungnahme ist vor der Abstimmmung den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 3 Organe des Verbandes
- Der Familientag
- Der Vorstand
§ 4 Familientag
- Der Familientag ist die Mitgliederversammlung des Verbandes. Er findet alle 2 Jahre statt.
- Aufgaben des Familientages sind insbesondere:
- Festsetzung der Tagesordnung
- Weisungen an den Vorstand für dessen Tätigkeit
- Prüfung der Kasse
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Wahlen für den Vorstand
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Verwendung des Vermögens
- Abstimmung über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft
- Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
- Fortführung der Familiengeschichte, des Stammbaumes und das Erscheinen des Geschlechtes im Adelsregister
- Festsetzung des Familientages und evtl. Wahl eines Ausrichters
- Wahl eines Jugendwartes
- Auflösung des Verbandes
- Den Vorsitz beim Familientag führt der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit vertritt ihn ein Vorstandsmitglied.
- Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, von denen eines dem Vorstand angehören muss.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern nicht in dieser Satzung eine 2/3 Mehrheit gefordert ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn ein entsprechender Antrag bei einem vorausgegangenen Familientag erfolgt ist.
Über Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Mitgliedschaft und über die Auflösung des Verbandes entscheidet die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Eine Aufteilung des Vermögens an die einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Es wird geheim in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorsitzende muss den Namen von Stülpnagel tragen, ordentliches Mitglied sein und wird persönlich in sein Amt gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder einigen sich über die Verteilung der Ämter.
- Ein freigewordenes Amt wird bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes von einem anderen Vorstandsmitglied mit übernommen.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse des Familientages aus.
- Er kümmert sich um die Belange hilfsbedürftiger Familienangehöriger und leistet im Rahmen der Möglichkeiten menschliche und finanzielle Hilfe.
- Die Mitglieder sind zweimal im Jahr durch Rundschreiben zu unterrichten.
- Der Vorstand gibt den Mitgliedern den Termin des nächsten Familientages 6 Monate vorher bekannt. Er verschickt die Einladungen und einen Vorschlag zur vorläufigen Tagesordnung 6 Wochen vorher.
Anträge für die Tagesordnung müssen 8 Wochen vor dem Familientag beim Schriftführer gestellt werden. - Die Sitzungen des Familientages sind zu protokollieren.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6 Jugendwart
Um die Zusammenarbeit der Jugend zu fördern kann der Familientag einen Jugendwart wählen. Dieser übt seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Vorstand aus. Er wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Organisation und Durchführung des Familientages
Der Vorstand ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Familientage. Der Vorstand ist verpflichtet sich an Ort und Stelle mit dem Ausrichter abzustimmen.
§ 8 Stimmrecht
- Stimmberechtigt für alle unter §4/2 genannten Aufgaben des Familientages sind alle ordentlichen Mitglieder.
- Die außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht für die Punkte:
- Familientag (l)
- Wahl des Jugendwartes (m)
- Festsetzung der Beiträge (f), soweit es sich um ihre eigenen Beiträge handelt.
§ 9 Gäste
- Gäste können durch den Vorstand aufgefordert werden, sofern es sich um Personen handelt, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zur Familie von Stülpnagel stehen.
- Vereinigungen von Personen, die ebenfalls den Namen Stülpnagel tragen, können mit dem Familienverband von Stülpnagel ein Partnerschaftsverhältnis beantragen. Diesen Anträgen sollte stattgegeben werden. Der Personenkreis kann durch den Vorstand zur Teilnahme am Familientag aufgefordert werden.
- Gäste nehmen an den Sitzungen des Familientages nicht teil.
§ 10 Gültigkeit
Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung n Kraft und behält solange Gültigkeit, bis sie durch eine neue ersetzt wird.